Schlagen Sie dem Gericht Ihren Wunschbetreuer einfach vor! Bei der Auswahl des Betreuers kommt Ihren Wünschen große Bedeutung zu. Schlagen Sie dem Gericht einen Betreuer vor, der bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht gemäß § 1897 Abs. 4 BGB an diesen Wunsch gebunden! Im Rahmen der gesetzlichen Betreuung ist eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Betreuer von großer Bedeutung. Aus diesem Grund ist es ratsam, bereits vor der Beantragung einer gesetzlichen Betreuung Kontakt mit einem gesetzlichen Betreuer aufzunehmen.
Durch die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers werden Sie nicht entmündigt! Auf Ihre Geschäftsfähigkeit hat die gesetzliche Betreuung keine Auswirkungen, Sie können weiterhin rechtswirksam handeln. Ihre Geschäftsfähigkeit wird wie bei allen anderen ganz unabhängig von einer gesetzlichen Betreuung beurteilt. Im Rahmen der Betreuung gewähren wir Ihnen Schutz und Fürsorge, zugleich achten wir darauf, ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Ihr Wohlergehen steht bei uns im Vordergrund.