Betreuungsverfügung

Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder am Ende des Lebens in eine Situation geraten, die eine Betreuung erforderlich macht. Möchten Sie selbst entscheiden, wer Sie in einer derartigen Situation betreuen soll? Das dürfen Sie!

Im Rahmen Ihres Antragsverfahrens zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers werden Sie vom Betreuungsgericht und von der Betreuungsbehörde angehört. Bei dieser Anhörung haben Sie die Möglichkeit Wünsche zu äußern, wer die Betreuung übernehmen soll. Ihren Wünschen kommt sehr große Bedeutung zu. Schlagen Sie einen bestimmten (geeigneten) Betreuer vor, so ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden.

In manchen Fällen kann sich der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr zu seinen Wünschen äußern. Für diesen Fall ist es für das Gericht sehr hilfreich, wenn Sie schon zuvor in einer Betreuungsverfügung bestimmte Wünsche festgelegt haben. Zweckmäßig wird diese Betreuungsverfügung in Schriftform niedergelegt.  Das Gericht muss die Betreuungsverfügung im Falle einer Betreuerbestellung berücksichtigen.

In dieser Betreuungsverfügung können Sie zum einen festlegen, wem die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen werden soll. Zum anderen können Sie jedoch auch festlegen, wer eine Betreuung nicht übernehmen soll.

Des Weiteren können Sie in einer Betreuungsverfügung auch inhaltliche Vorgaben festlegen. Beispielsweise könnten Sie in der Betreuungsverfügung niederlegen, welche Ihrer Gewohnheiten der Betreuer berücksichtigen soll. Außerdem könnten Sie in der Betreuungsverfügung auch festhalten, ob Sie bei Pflegebedürftigkeit eine pflegerische Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause bevorzugen oder eine Betreuung  in einem Pflegeheim wünschen. Sie können in der Betreuungsverfügung auch festlegen von welchem Pflegedienst Sie gerne versorgt werden möchten oder welches Pflegeheim Ihren Wünschen entspricht.

Falls Sie Ihre Wünsche einmal aufgrund einer Erkrankung nicht mehr äußern können und eine Betreuung benötigen, ist eine schriftliche Betreuungsverfügung für das Gericht und den Betreuer sehr hilfreich. Je mehr Wünsche Sie festlegen und je detaillierter Sie diese beschreiben,  desto einfacher ist es für das Gericht und den Betreuer im Sinne Ihrer Wünsche zu handeln. Sowohl für das Gericht als auch für den Betreuer sind die Wünsche in der Betreuungsverfügung verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen, Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung Ihres Wunsches wäre für den Betreuer unzumutbar

Patientenverfügung

Ganz unabhängig davon, ob Sie einen gesetzlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge haben müssen Sie in medizinische Maßnahmen selbst einwilligen, solange Sie einwilligungsfähig sind. Einwilligungsfähig sind Sie, wenn Sie Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten medizinischen Maßnahme verstehen und Ihren Willen hiernach bestimmen können.

Nur wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind, muss eine bevollmächtigte Person oder ein gesetzlicher Betreuer für Sie über eine beabsichtigte ärztliche Maßnahme entscheiden. Bei solch einer Entscheidung ist Ihr mutmaßlicher Wille maßgebend.

Hilfreich für die bevollmächtigte Person oder den Betreuer und für den Arzt in solch einer Situation ist das Vorliegen einer Patientenverfügung. Die Patientenverfügung wird im § 1901a Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

In einer Patientenverfügung können Sie also festlegen, ob und wie Sie medizinisch behandelt werden möchten, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr entscheiden können. Diese schriftlich festgelegte Patientenverfügung ist für Ärzte verbindlich, vorausgesetzt Sie entspricht Ihrer konkreten Behandlungs- und Lebenssituation. Entspricht die Patientenverfügung nicht der konkreten Situation, ist es die Aufgabe des Betreuers oder der bevollmächtigten Person ihren mutmaßlichen Willen herauszufinden und nach diesem zu entscheiden.

Durch die Festlegung Ihrer Wünsche in einer Patientenverfügung haben Sie Einfluss auf spätere medizinische Maßnahmen. Dadurch wahren Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht auch in Lebenssituationen, in denen Sie sich krankheitsbedingt nicht mehr äußern können bzw. nicht mehr einwilligen können.

Die Patientenverfügung ist vor allem an Ärzte gerichtet, die sie behandeln sollen. Aber auch an eine bevollmächtigte Person oder einen gesetzlichen Betreuer kann sich die Patientenverfügung richten und Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung beinhalten.

Händigen Sie Ihrem Arzt, Angehörigen oder Ihrer bevollmächtigten Person bzw. dem gesetzlichen Betreuer eine Kopie der Patientenverfügung aus. Sie können auch eine Karte bei sich tragen, auf welcher das Bestehen und der Aufenthaltsort der Patientenverfügung vermerkt sind.